Das Verbandsgericht des Hamburger Fussball-Verbandes hat die Berufung des VfW Oberalster gegen die in der Kreisklasse 7 bezogene 0:2-Niederlage beim Farmsener TV II, der erst deutlich nach dem Abpfiff den Spielberichtsbogen ausgefüllt und die Spielerpässe beim Schiedsrichter vorgelegt hatte, abgewiesen.
Grund für die Zurückweisung war, dass die Berufung unbegründet war. Protestgründe seien nur die in § 10 RuVO (Rechts- und Verfahrensordnung) abschliessend aufgeführten Gründe:
„a) Mitwirkung eines nicht spielberechtigten Spielers bei der gegnerischen Nannschaft,
b) Regelverstoß des Schiedsrichters, sofern er für die protestführende Mannschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Spielwertung "verloren" oder "unentschieden" geführt hat,
c) Schwächung der eigenen Mannschaft durch einen während des Spieles eingetretenen Umstand, der von dem Betroffenen nicht abwendbar war und der nicht mit dem Spiel und einer dabei erlittenen Verletzung in Zusammenhang steht.“
Das Verbandsgericht teilte in seiner Begründung überdies mit, wie solche Fälle in Zukunft zu behandeln sind:
"1. Eine Mannschaft, der die Einsichtnahme in die Spielerpässe und den Spielberichtsbogen vor dem Spiel durch den Gegner nicht ermöglicht wird, ist berechtigt, die Austragung des Spiels abzulehnen. Es liegt dann ein Fall des vom Gegner verschuldeten Spielabbruchs vor, was einen kampflosen 3:0-Sieg zur Folge hat.
2. Spielerpässe können noch im Laufe des Spiels bis zur Halbzeitpause vorgelegt werden, um eine Überprüfung zu ermöglichen. Dieses ist aber nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn seitens der gegnerischen Mannschaft ausreichend Entschuldigungsgründe vorgetragen werden und sich die andere Mannschaft hierauf einlässt. Werden die Pässe nicht bis zur Halbzeitpause vorgelegt, ist das Spiel auf Antrag der anderen Mannschaft abzubrechen, was ebenfalls einen kampflosen 3:0-Sieg zur Folge hat.
3. Das Recht, die Austragung des Spiels zu verweigern, besteht auch dann, wenn weniger als acht Pässe der auf dem Spielberichtsbogen aufgeführten Spieler vorliegen. In diesem Fall ist eine vergleichbare Situation wie bei Nichtvorlage aller Pässe gegeben."
Das bringt aber die Unsicherheit mit, was unter "ausreichende Entshuldigungsgründe" in Nr. 2 gemeint ist.
Wie der Fall zu behandeln ist, wenn die Pässe "verloren" gegangen sind, bleibt abzuwarten.
Ob eine Verweigerung des Antretens bisher nicht zu einer Strafe des nichtantretenden Vereins zu werten gewesen sein müsste, kann jetzt zwar dahin gestellt bleiben. Aber bei neuen Streitigkeiten könnte das noch Probleme bereiten.
Inwieweit sich das ganze mit den Durchführungsbestimmungen und der Rechts- und Verfahrensordnung vereinbaren lässt, entzieht sich meiner Kenntnis.
Ach ja, und eine Beschwerde gegen eine Spielentscheidung wegen zu kleiner Tore wie jetzt in der OL Nordrhein oder ähnliche Sachen wäre nach der Entscheidung des Verbandsgerichtes unzulässig!!!